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   FG Hamburg, 02.06.2021 - 4 K 130/20   

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FG Hamburg, 02.06.2021 - 4 K 130/20 (https://dejure.org/2021,18040)
FG Hamburg, Entscheidung vom 02.06.2021 - 4 K 130/20 (https://dejure.org/2021,18040)
FG Hamburg, Entscheidung vom 02. Juni 2021 - 4 K 130/20 (https://dejure.org/2021,18040)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    EuGH-Vorlage zum Ort des Entstehens der EUSt bei Verkehrsmitteln und zur entsprechenden Anwendbarkeit der Zuständigkeitsfiktion für die Zollschuldentstehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Vorlage: Ort der Einfuhr eines in einem Drittland zugelassenen Transportmittels

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    EuGH-Vorlage: Ort der mehrwertsteuerlichen Einfuhr - Entsprechende Anwendung von Art. 87 Abs. 4 UZK auf die Einfuhrumsatzsteuer

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 03.03.2021 - C-7/20

    Hauptzollamt Münster (Lieu de naissance de la TVA) - Vorlage zur

    Auszug aus FG Hamburg, 02.06.2021 - 4 K 130/20
    Zweifel an diesem Ergebnis ergeben sich jedoch aufgrund des Urteils des Gerichtshofs vom 3. März 2021 in der Rechtssache C-7/20 (dazu c).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann neben der Zollschuld eine Mehrwertsteuerpflicht bestehen, wenn aufgrund des Fehlverhaltens, das zur Entstehung der Zollschuld führte, angenommen werden kann, dass die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind und somit einem Verbrauch, d. h. dem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden konnten (EuGH, Urteil vom 2. Juni 2016, Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig, C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405, Rn. 65; Urteil vom 1. Juni 2017, Wallenborn Transports, C-571/15, EU:C:2017:417, Rn. 54; Urteil vom 10. Juli 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, C-26/18, EU:C:2019:579, Rn. 44; Urteil vom 3. März 2021, VS, C-7/20, EU:C:2021:161, Rn. 30).

    In diesem Fall tritt der Tatbestand der Einfuhrmehrwertsteuer in diesem anderen Mitgliedstaat ein (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, C-26/18, EU:C:2019:579, Rn. 48; Urteil vom 3. März 2021, VS, C-7/20, EU:C:2021:161, Rn. 30).

    Auch das FG Düsseldorf ist in seinem Vorlagebeschluss vom 11. Dezember 2019 (4 K 473/19 Z,EU, DE:FGD:2019:1211.4K473.19Z.EU.00; Aktenzeichen des Gerichtshofs: C-7/20) davon ausgegangen, dass die mehrwertsteuerrechtliche Einfuhr des Fahrzeugs in dem Mitgliedstaat erfolgt ist, in dem es unter Verstoß gegen zollrechtliche Vorschriften die Außengrenze der Union passierte und erstmals in der Union als Transportmittel benutzt wurde.

    c) Urteil des Gerichtshofs vom 3. März 2021, VS, C-7/20.

    Zweifel an diesem Rechtsverständnis ergeben sich jedoch aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 3. März 2021 (VS, C-7/20, EU:C:2021:161).

    Der vorlegende Senat geht davon aus, dass der Gerichtshof die hier gestellte zweite Vorlagefrage nicht bereits im Urteil vom 3. März 2021 (VS, C-7/20) beantwortet hat (so auch das österreichische Bundesfinanzgericht, Erkenntnis vom 25. März 2021, RV/3200007/2020, S. 15).

  • EuGH, 10.07.2019 - C-26/18

    Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung - Vorlage zur

    Auszug aus FG Hamburg, 02.06.2021 - 4 K 130/20
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann neben der Zollschuld eine Mehrwertsteuerpflicht bestehen, wenn aufgrund des Fehlverhaltens, das zur Entstehung der Zollschuld führte, angenommen werden kann, dass die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind und somit einem Verbrauch, d. h. dem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden konnten (EuGH, Urteil vom 2. Juni 2016, Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig, C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405, Rn. 65; Urteil vom 1. Juni 2017, Wallenborn Transports, C-571/15, EU:C:2017:417, Rn. 54; Urteil vom 10. Juli 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, C-26/18, EU:C:2019:579, Rn. 44; Urteil vom 3. März 2021, VS, C-7/20, EU:C:2021:161, Rn. 30).

    In diesem Fall tritt der Tatbestand der Einfuhrmehrwertsteuer in diesem anderen Mitgliedstaat ein (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, C-26/18, EU:C:2019:579, Rn. 48; Urteil vom 3. März 2021, VS, C-7/20, EU:C:2021:161, Rn. 30).

    Die Bedeutung der Rn. 41 des Urteils Harry Winston wird schließlich dadurch relativiert, dass der Gerichtshof diese Passage zwar im Urteil Federal Express (Urteil vom 10. Juli 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, C-26/18, EU:C:2019:579, Rn. 41) zitiert, dort aber zu dem Ergebnis kommt, dass die Entstehung von Zoll nicht zwangsläufig zur Entstehung der Einfuhrmehrwertsteuer führt.

    Der Gerichtshof hat in seinen nachfolgenden Urteilen Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig (C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405), Wallenborn Transports (C-571/15, EU:C:2017:417) und Federal Express (C-26/18, EU:C:2019:579) diesen analytischen Rahmen übernommen und im Einzelfall gefragt, ob sich die Entstehung der Einfuhrmehrwertsteuer mehrwertsteuerrechtlich begründen lässt.

  • EuGH - C-228/14 (anhängig)

    DHL Hub Leipzig

    Auszug aus FG Hamburg, 02.06.2021 - 4 K 130/20
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann neben der Zollschuld eine Mehrwertsteuerpflicht bestehen, wenn aufgrund des Fehlverhaltens, das zur Entstehung der Zollschuld führte, angenommen werden kann, dass die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind und somit einem Verbrauch, d. h. dem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden konnten (EuGH, Urteil vom 2. Juni 2016, Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig, C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405, Rn. 65; Urteil vom 1. Juni 2017, Wallenborn Transports, C-571/15, EU:C:2017:417, Rn. 54; Urteil vom 10. Juli 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, C-26/18, EU:C:2019:579, Rn. 44; Urteil vom 3. März 2021, VS, C-7/20, EU:C:2021:161, Rn. 30).

    Insoweit verweist der vorlegende Senat auf die Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona vom 12. Januar 2016 in den verbundenen Rechtssachen C-226/14 und C-228/14 (Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig, EU:C:2016:1), die den analytischen Rahmen, innerhalb dessen auch die hier gestellte Vorlagefrage beantwortet werden sollte, treffend charakterisieren.

    Der Gerichtshof hat in seinen nachfolgenden Urteilen Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig (C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405), Wallenborn Transports (C-571/15, EU:C:2017:417) und Federal Express (C-26/18, EU:C:2019:579) diesen analytischen Rahmen übernommen und im Einzelfall gefragt, ob sich die Entstehung der Einfuhrmehrwertsteuer mehrwertsteuerrechtlich begründen lässt.

  • EuGH, 29.04.2010 - C-230/08

    Dansk Transport og Logistik - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 202, 215 Abs. 1

    Auszug aus FG Hamburg, 02.06.2021 - 4 K 130/20
    In der Entscheidung Danske Transport hat der Gerichtshof einerseits in seiner Antwort auf die vierte Vorlagefrage die Eigenständigkeit von Zoll und Einfuhrmehrwertsteuer betont (EuGH, Urteil vom 29. April 2010, Dansk Transport og Logistik, C-230/08, EU:C:2010:231, Rn. 102).

    Andererseits macht er in der Antwort auf die dritte Vorlagefrage klar, dass Zoll- und Mehrwertsteuertatbestand sowie Zoll- und Mehrwertsteueranspruch im Kern die gleichen seien (EuGH, Urteil vom 29. April 2010, Dansk Transport og Logistik, C-230/08, EU:C:2010:231, Rn. 91).

  • FG Düsseldorf, 11.12.2019 - 4 K 473/19

    Zuständigkeit für die Festsetzung der Mehrwertsteuer: Entsprechende Anwendung des

    Auszug aus FG Hamburg, 02.06.2021 - 4 K 130/20
    Auch das FG Düsseldorf ist in seinem Vorlagebeschluss vom 11. Dezember 2019 (4 K 473/19 Z,EU, DE:FGD:2019:1211.4K473.19Z.EU.00; Aktenzeichen des Gerichtshofs: C-7/20) davon ausgegangen, dass die mehrwertsteuerrechtliche Einfuhr des Fahrzeugs in dem Mitgliedstaat erfolgt ist, in dem es unter Verstoß gegen zollrechtliche Vorschriften die Außengrenze der Union passierte und erstmals in der Union als Transportmittel benutzt wurde.

    Für ein solches Verbot spricht, dass die Art. 60 und 61 MwStRL den Ort der Einfuhr regeln (so wohl FG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Dezember 2019, 4 K 473/19 Z,EU, Rn. 19).

  • EuGH, 02.06.2016 - C-226/14

    Eurogate Distribution - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus FG Hamburg, 02.06.2021 - 4 K 130/20
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann neben der Zollschuld eine Mehrwertsteuerpflicht bestehen, wenn aufgrund des Fehlverhaltens, das zur Entstehung der Zollschuld führte, angenommen werden kann, dass die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind und somit einem Verbrauch, d. h. dem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden konnten (EuGH, Urteil vom 2. Juni 2016, Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig, C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405, Rn. 65; Urteil vom 1. Juni 2017, Wallenborn Transports, C-571/15, EU:C:2017:417, Rn. 54; Urteil vom 10. Juli 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, C-26/18, EU:C:2019:579, Rn. 44; Urteil vom 3. März 2021, VS, C-7/20, EU:C:2021:161, Rn. 30).

    Der Gerichtshof hat in seinen nachfolgenden Urteilen Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig (C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405), Wallenborn Transports (C-571/15, EU:C:2017:417) und Federal Express (C-26/18, EU:C:2019:579) diesen analytischen Rahmen übernommen und im Einzelfall gefragt, ob sich die Entstehung der Einfuhrmehrwertsteuer mehrwertsteuerrechtlich begründen lässt.

  • EuGH, 01.06.2017 - C-571/15

    Wallenborn Transports - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Auszug aus FG Hamburg, 02.06.2021 - 4 K 130/20
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann neben der Zollschuld eine Mehrwertsteuerpflicht bestehen, wenn aufgrund des Fehlverhaltens, das zur Entstehung der Zollschuld führte, angenommen werden kann, dass die fraglichen Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind und somit einem Verbrauch, d. h. dem mit Mehrwertsteuer belasteten Vorgang, zugeführt werden konnten (EuGH, Urteil vom 2. Juni 2016, Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig, C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405, Rn. 65; Urteil vom 1. Juni 2017, Wallenborn Transports, C-571/15, EU:C:2017:417, Rn. 54; Urteil vom 10. Juli 2019, Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung, C-26/18, EU:C:2019:579, Rn. 44; Urteil vom 3. März 2021, VS, C-7/20, EU:C:2021:161, Rn. 30).

    Der Gerichtshof hat in seinen nachfolgenden Urteilen Eurogate Distribution und DHL Hub Leipzig (C-226/14 und C-228/14, EU:C:2016:405), Wallenborn Transports (C-571/15, EU:C:2017:417) und Federal Express (C-26/18, EU:C:2019:579) diesen analytischen Rahmen übernommen und im Einzelfall gefragt, ob sich die Entstehung der Einfuhrmehrwertsteuer mehrwertsteuerrechtlich begründen lässt.

  • BFH, 06.05.2008 - VII R 30/07

    Einfuhrumsatzsteuer für vorschriftswidrig über einen anderen Mitgliedstaat nach

    Auszug aus FG Hamburg, 02.06.2021 - 4 K 130/20
    Damit solle sichergestellt werden, dass die bei der Einfuhr zu erhebenden Abgaben von ein und derselben Behörde einfach und zweckmäßig erhoben werden könnten (BFH, Urteil vom 6. Mai 2008, VII R 30/07, BFHE 221, 325, Rn. 10; BFH, Urteil vom 22. Mai 2012, VII R 50/11, BFHE 237, 554, Rn. 9).
  • EuGH, 28.02.1984 - 294/82

    Einberger / Hauptzollamt Freiburg

    Auszug aus FG Hamburg, 02.06.2021 - 4 K 130/20
    Das Urteil Witzemann zitiert seinerseits das Urteil Einberger II vom 28. Februar 1984 (294/82, EU:C:1984:81, Rn. 18).
  • BFH, 22.05.2012 - VII R 50/11

    Zigarettenschmuggel: Einbeziehung der Tabaksteuer in die Bemessungsgrundlage der

    Auszug aus FG Hamburg, 02.06.2021 - 4 K 130/20
    Damit solle sichergestellt werden, dass die bei der Einfuhr zu erhebenden Abgaben von ein und derselben Behörde einfach und zweckmäßig erhoben werden könnten (BFH, Urteil vom 6. Mai 2008, VII R 30/07, BFHE 221, 325, Rn. 10; BFH, Urteil vom 22. Mai 2012, VII R 50/11, BFHE 237, 554, Rn. 9).
  • EuGH, 06.12.1990 - C-343/89

    Witzemann / Hauptzollamt München-Mitte

  • EuGH, 11.07.2013 - C-273/12

    Harry Winston - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2016 - C-226/14

    Eurogate Distribution - Zollkodex der Gemeinschaften - Zolllager - Externes

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2014 - C-480/12

    X - Zollkodex der Gemeinschaft - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Anwendungsbereich

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.1983 - 294/82

    Senta Einberger gegen Hauptzollamt Freiburg. - Einfuhrumsatzsteuer -

  • FG Baden-Württemberg, 22.10.2019 - 11 K 2256/17

    Vorschriftswidriges Verbringen eines drittländischen Kraftfahrzeugs in das

  • FG Hamburg, 04.05.2020 - 4 V 28/20

    Zollrecht; Aussetzung der Vollziehung: Entstehung von Zoll und

  • FG München, 09.04.2019 - 14 K 2649/16

    Befreiung vom Zollflugplatzzwang

  • FG München, 09.04.2019 - 14 K 408/17

    Befreiung vom Zollflugplatzzwang

  • BFH, 27.10.2022 - VII R 1/20

    Keine vorübergehende Verwendung beim Verbringen eines Fahrzeugs zur Erfüllung

    Das Verfahren ist nicht im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen des FG Hamburg vom 02.06.2021 - 4 K 130/20 (ZfZ 2021, 254, Aktenzeichen des EuGH C-368/21) und das dazu ergangene EuGH-Urteil Hauptzollamt Hamburg (EU:C:2022:647) auszusetzen und eine etwaige Vorabentscheidung des EuGH einzuholen, weil im Streitfall die Einfuhr unmittelbar in Deutschland erfolgt ist und das Fahrzeug zuvor nicht durch weitere Mitgliedstaaten gefahren wurde, während sich das Fahrzeug im Fall des FG Hamburg in mehreren Mitgliedstaaten befand.
  • FG Hamburg, 25.10.2022 - 4 K 130/20

    (Einfuhrumsatzsteuer: EUSt-Schuldentstehung bei Zollschuldentstehung in einem

    Die bisherige Kennzeichnung der entsprechend auf die EUSt anzuwendenden Vorschriften mit "analog" (FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 25. Januar 2021, 4 K 47/18, UR 2021, 283, Rn. 49, 54 f. u.a.; Beschluss vom 2. Juni 2021, 4 K 130/20, UR 2021, 560, Rn. 20; Urteil vom 7. Juni 2021, 4 K 140/17, ZfZ 2021, 313, Rn. 38) wurde zurecht als ungenau bezeichnet (Kühl, MwStR 2022, 270, 272) und wird daher aufgegeben.
  • FG Baden-Württemberg, 15.03.2022 - 11 K 1133/19

    Vorschriftswidriges Verbringen eines Kraftfahrzeugs aus dem Drittland ins

    Abgesehen davon, dass die Entscheidung des EuGH - zu Recht - auf Kritik gestoßen ist (z.B. Bender in AW-Prax 2021, 241-247; Bieber/Summersberger in SWK Steuern, 748 [12/2021]; Rüsken in ZfZ 2021, 191 und FG Hamburg, EuGH-Vorlage vom 2. Juni 2021 - 4 K 130/20, Az. des EuGH: C-368/21), lassen sich aus ihr jedenfalls für den vorliegenden Fall, in dem lediglich ein Mitgliedstaat - nämlich Deutschland - betroffen und die Frage zu beantworten ist, ob dort dem Grunde nach Einfuhrumsatzsteuer entstanden ist, keine Erkenntnisse herleiten.
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